Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SPRITZTECH AG

1. Geltungsbereich
1.1 Für jede von der SPRITZTECH AG auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Weitere mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung der SPRITZTECH AG rechtswirksam.

2. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Offerten und Auftragsbestätigungen sind für die Zeitdauer von 6 Monaten ab Zustellung für SPRITZTECH AG verbindlich
2.2 Technische Beratungen, Auskünfte und Ratschläge über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Produkten sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben seitens der SPRITZTECH AG haben lediglich beratenden Charakter. Sie basieren auf dem heutigen Stand der Technik und den Erfahrungen und erfolgen nach bestem Wissen. Eine Verbindlichkeit daraus kann nicht abgeleitet werden. Für Farbangaben haftet der Kunde, Abweichungen zu Mustervorlagen sind möglich.
2.3 Alle Angebote und Preise verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers ausschliesslich Verpackung. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, diese wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
2.4 Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Faktura Datum netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen.

3. Anlieferung und Beschaffenheit der Ware
3.1 Die Verpackung der zu bearbeitenden Teile muss bei der Anlieferung so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Entladung eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Sperrige und / oder schwere Teile sind mit geeigneten Befestigungs- und Transportvorrichtungen zu versehen.
3.2 Die zu bearbeitende Ware muss in sachgerechtem Zustand angeliefert werden. Dies schliesst unter anderem Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler, welche eine fachgerechte Weiterbearbeitung erschweren oder verhindern aus.
3.3 Der Besteller ist verpflichtet selbständig über wichtige Kriterien der Ware oder Veränderungen derselben bezüglich der Oberflächenbeschichtung frühzeitig zu informieren. Diese beinhaltet unter anderem Angaben bezüglich Materialzusammensetzung, Reinheitsgrad, Wärmebehandlungszustand, Oberflächenbearbeitungszustand, Eigenspannung etc.

4. Auftragserteilung, Durchführung, Lieferfrist und Transport
4.1 Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung richtet sich nach dem Inhalt des vom Besteller angefragten und durch den Auftragnehmer bestätigten Auftrags. Um Fehler betreffend Behandlungsart zu vermeiden, sind die Aufträge schriftlich zu erteilen. Die Bezeichnung von Beschichtungsflächen ist auf einer Materialliste mit markierter Profilskizze deutlich anzugeben.
4.2 Erfolgen Lieferungen durch Drittunternehmen im Auftrag des Bestellers werden die Drittunternehmen als Erfüllungsgehilfen des Bestellers betrachtet.
4.3 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärungen sämtlicher technischer Fragen sowie die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Daher sind zuvor vereinbarte Liefertermine nicht verbindlich. Bei allfälligen Überschreitungen der Lieferfristen ist der Besteller nicht berechtigt, den Auftrag zu annullieren oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
4.4 Die Lieferung erfolgt ab Werk unverpackt. Der Transport geht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers, es sei denn dies sei schriftlich anders vereinbart. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, so beginnt der Gefahrenübergang mit dem Tage der Bereitstellung.

5. Abnahme der Lieferung, Abnahmeverzug
5.1 die Prüfung der Lieferung auf Ihre Vollständigkeit und Mängelfreiheit hat sofort nach Erhalt zu geschehen und allfällige Mängel sind der SPRITZTECH AG innert fünf Tagen nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
5.2 Wird die Lieferung vom Besteller nicht gemäss Ziffer 5 abgenommen, so wird diese gleichwohl in Rechnung gestellt.

6. Garantie und Gewährleistung des Herstellers
6.1 Die SPRITZTECH AG haftet nur für die Qualität des aufgebrachten Materials in der vereinbarten Spezifikation und für die richtige Ausführung der Beschichtung.
6.2 Für Artikel, bei denen der bestehende Belag entfernt werden muss, übernimmt die SPRITZTECH AG für eventuell auftretende Schäden keine Haftung.
6.3 Die Garantiezeit beträgt sechs Monate ab Auslieferung der Ware. Abweichende Garantiezeiten sind schriftlich zu vereinbaren. Mit der Garantie erwächst dem Besteller nur der Anspruch auf Reparatur der Beschichtung oder auf Neubeschichtung der beanstandeten Gegenstände gemäss Entscheid der SPRITZTECH AG. Mit Ablauf der Garantiezeit verjähren die Ansprüche auf Gewährleistung.
6.4 Ausgenommen von der Garantie sind Schäden infolge normaler Abnutzung, unsachgemässer Behandlung, Benützung ungeeigneter Medien, Ablöseerscheinungen der Beschichtung infolge Diffusion sowie generell infolge anderer Gründe, die die SPRITZTECH AG nicht zu verantworten hat.
6.5 Entspricht die zu beschichtende Konstruktion oder der Beschichtungsmaterialentscheid nicht den Richtlinien von der SPRITZTECH AG und verlangt der Besteller trotz der Abmahnung durch die SPRITZTECH AG deren Ausführung, so entfällt jegliche Garantieleistung durch die SPRITZTECH AG.
6.6 Bei nicht oder unvollständiger Information des Bestellers über den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung durch die SPRITZTECH AG.
6.7 Führt die Oberflächenveredelung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretbaren Gründen nicht zum Erfolg, so ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarten Kosten zu tragen.
6.8 Die SPRITZTECH AG übernimmt keine Garantie für die Eignung der Beschichtung bezüglich des vom Besteller vorgesehenen Zwecks oder die Tauglichkeit zum Gebrauch, es sei denn dies sei schriftlich vereinbart.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die SPRITZTECH AG behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung aller offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
7.2 Werden die vom Auftraggeber behandelten Teile mit andern, ihm nicht gehörenden Teilen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung an den Auftraggeber.
7.3 Die SPRITZTECH AG behält sich ausdrücklich das Eigentum an den technischen Entwicklungen, den entsprechenden Konstruktionen und Vorrichtungen für die Applikation und die Verarbeitung der Beschichtung vor.

8. Haftung
8.1 Für das an der SPRITZTECH AG zur Verfügung gestellte Material oder wenn das für die Bearbeitung zu verwendende Material / Produkt durch den Besteller vorgeschrieben wurde, übernimmt die SPRITZTECH AG keine Garantie. Ebenso entfällt die Haftung im Bereich der Gewährleistungsausschlüsse gemäss Artikel 6.
8.2 Für Folgeschäden wie für Forderungen von Drittpersonen wird keine Haftung übernommen. Im Weiteren verzichtet der Besteller SPRITZTECH AG für Forderungen durch Dritte zu belangen.
8.3 Eine weitergehende Haftung für Schäden als unter Ziffer 6 aufgeführt ist ausgeschlossen.

9. Gerichtstand, Erfüllungsort, und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und der SPRITZTECH AG erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Sitz der SPRITZTECH AG. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.